§ 46a BremLStrG - Landesstraßenbaubehörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2182-a-1
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen.
(2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr.