§ 19 VerfGHGO - Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und - soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört - der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.