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  • ab 27.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 VerfGHGO - Vorsitz

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und - soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört - der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.