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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 104 JustG NRW - Rangstelle von Erbbaurechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.

(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.