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  • ab 18.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 32 VgV - Technische Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Amtliche Abkürzung
VgV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5-5

(1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezogenen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entsprechen.

(2) 1Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot Folgendem entspricht:

  1. 1.

    einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird,

  2. 2.

    einer Europäischen Technischen Bewertung,

  3. 3.

    einer gemeinsamen technischen Spezifikation,

  4. 4.

    einer internationalen Norm oder

  5. 5.

    einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.

2Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. 3Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.