§ 39 GO LT - Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtags teilzunehmen und sie zu fördern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter an, wann das Mandat eines Mitglieds des Landtags erloschen ist.