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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 39 GO LT - Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtags teilzunehmen und sie zu fördern.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter an, wann das Mandat eines Mitglieds des Landtags erloschen ist.