§ 37 SAIG - Aufgaben der Ingenieurkammer
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind
- 1.
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,
- 2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,
- 3.
die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 21 Absatz 3 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
- 4.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
- 5.
die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 6.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 7.
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 8.
- 9.
die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,
- 10.
die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer des Saarlandes, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.