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§ 35 SächsLVO - Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.