§ 109 ThürWG - Einwendungen privatrechtlicher Natur
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.