Versionsverlauf

§ 109 ThürWG - Einwendungen privatrechtlicher Natur

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.