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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 130a BayHIG - Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Studentenwerke" durch das Wort "Studierendenwerke" ersetzt.

    2. b)

      In Abs. 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.

    3. c)

      In Abs. 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.

    4. d)

      Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Wörter "Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.

      3. cc)

        Die Fußnote "2)" wird wie folgt gefasst:
        "2) BayRS 2210-1-3-WK".

    5. e)

      In Abs. 4 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.

  2. 2.

    Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:

    "Art. 5
    Ausschließliche Zuständigkeiten

    Für den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig."

  3. 3.

    Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.