Art. 130a BayHIG - Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
Das Bayerische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2230-2-1-K/WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 210 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird das Wort "Studentenwerke" durch das Wort "Studierendenwerke" ersetzt.
- b)
In Abs. 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
- c)
In Abs. 2 wird das Wort "Studentenwerk" durch das Wort "Studierendenwerk" ersetzt.
- d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden die Wörter "Art. 94 des Bayerischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter "Art. 120 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
- cc)
Die Fußnote "2)" wird wie folgt gefasst:
"2) BayRS 2210-1-3-WK".
- e)
In Abs. 4 wird das Wort "Studentenwerken" durch das Wort "Studierendenwerken" ersetzt.
- 2.
Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:
"Art. 5
Ausschließliche ZuständigkeitenFür den Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind ausschließlich die in Art. 1 bis 4 genannten Stellen zuständig."
- 3.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 6.