§ 38 LWG - Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Zuständige Behörde für die Verpflichtung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen der Unterhaltung nach § 40 Abs. 3 WHG ist die untere Wasserbehörde.