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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 105 GOLT - Abweichungen von der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden beschließen.

(2) Auf Verlangen von fünf Abgeordneten geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den zuständigen Ausschuss voraus.