§ 105 GOLT - Abweichungen von der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden beschließen.
(2) Auf Verlangen von fünf Abgeordneten geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den zuständigen Ausschuss voraus.