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§ 4 DSchPflG - Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -)
Amtliche Abkürzung
DSchPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
  2. 2.
    Denkmalzonen (§ 5).

Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke und Umgebung sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden.

(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

  1. 1.
    bewegliche Einzelgegenstände,
  2. 2.
    Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

Im Falle der Nummer 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.