§ 4 DSchPflG - Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -)
- Amtliche Abkürzung
- DSchPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
- 1.ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
- 2.Denkmalzonen (§ 5).
Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke und Umgebung sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
- 1.bewegliche Einzelgegenstände,
- 2.Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.
Im Falle der Nummer 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.