§ 29 BremWG - Unterhaltungspflicht
(Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln.