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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 29 BremWG - Unterhaltungspflicht
(Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln.