§ 66 UStDV - Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.