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§ 68 UStDV - Befreiung von der Führung des Steuerhefts

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Amtliche Abkürzung
UStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit,

  1. 1.

    wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;

  2. 2.

    soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;

  3. 3.

    soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;

  4. 4.

    soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerhefts aus.