§ 30 HWaldG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 oder 2 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.