Versionsverlauf


  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 30 HWaldG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 oder 2 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.