§ 94c WG LSA - Veränderungssperre
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Ausbaupflichtigen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und 2 wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Auf Antrag des Ausbaupflichtigen ordnet die Anhörungsbehörde an, dass die Veränderungssperre nach Absatz 1 nicht eintritt. Diese Anordnung ist zusammen mit der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Ausbaupflichtigen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 94b.
(4) Ausnahmen von der Veränderungssperre können durch die Anhörungsbehörde zugelassen werden, wenn überwiegende Belange nicht entgegenstehen.