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§ 67 ThürWG - Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinien durchgeführt.

(2) Durch die Unterhaltung der Gewässer sind auch das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu pflegen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die naturnahe Gestaltung des Uferbereiches und die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen. Die Regelungen des Artenschutzes sind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Fischerei, der Energieversorgung, der Erholung und der Schifffahrt ist Rechnung zu tragen.

(3) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die sich nicht in einem naturnahen Zustand befinden, Fristen bestimmen, innerhalb derer die Unterhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen.

(4) Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr erschwert wird als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage am oder in einem Gewässer obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.