§ 31 SächsKHG - Krankenhausaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Krankenhäuser unterliegen der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist. Dies gilt für die Einrichtungen der Hochschulen nur für den auf die Krankenversorgung entfallenden Teil. Die Vorschriften zur allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes und der Universitätsklinika, über die Krankenhäuser, soweit sie die öffentlich-rechtliche Unterbringung vollziehen nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) und die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
(4) Werden die Vorschriften dieses Gesetzes durch das Handeln oder Unterlassen eines Krankenhauses verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass das Krankenhaus die Rechtsverletzung binnen einer angemessenen Frist behebt. Geschieht dies nicht, kann die Aufsichtsbehörde das Krankenhaus unter Fristsetzung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben.
(5) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen gegen die für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere auch bei Nichteinhaltung des Versorgungsauftrages in dem im Feststellungsbescheid genannten Umfang, informiert die zuständige Aufsichtsbehörde das zuständige Staatsministerium.