§ 22 SächsAPO-Justiz-JVD - Noten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1. | "sehr gut" | (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
---|---|---|---|
2. | "gut" | (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
3. | "befriedigend" | (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
4. | "ausreichend" | (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
5. | "mangelhaft" | (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
6. | "ungenügend" | (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Den erreichten Durchschnitts- und Gesamtnoten entsprechen folgende Noten:
- 1.
1,00 bis 1,50 entspricht "sehr gut",
- 2.
1,51 bis 2,50 entspricht "gut",
- 3.
2,51 bis 3,50 entspricht "befriedigend",
- 4.
3,51 bis 4,50 entspricht "ausreichend",
- 5.
4,51 bis 5,50 entspricht "mangelhaft" und
- 6.
5,51 bis 6,00 entspricht "ungenügend".
(3) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).