§ 20 SächsAPO-Justiz-JVD - Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9
(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der
- 1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
- 2.
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).