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  • ab 04.05.1966 (aktuelle Fassung)

§ 29 3. DV-BEG - Berechnung der Kapitalentschädigung

Bibliographie

Titel
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
3. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-3

Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.