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§ 101 LWG - Einschränkungen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Die §§ 97 und 98 gelten nicht für Gebäude, Freiflächen, Gartenland und Grünanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden soll.