§ 101 LWG - Einschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die §§ 97 und 98 gelten nicht für Gebäude, Freiflächen, Gartenland und Grünanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden soll.