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  • ab 08.01.1998 (außer Kraft)

Art. 24 BayRDG - Benutzungsentgelte, Bereitschaftsvergütung (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) Die Durchführenden des Rettungsdienstes erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte. Diesen sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrundezulegen, die einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation entsprechen und die durch Art. 23 nicht abgedeckt sind. Die Kosten sind nach einheitlichen Maßstäben auf die Benutzer zu verteilen. Die Benutzungsentgelte können regional gestaffelt werden.

(2) Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und den Durchführenden des Rettungsdienstes oder ihren Verbänden andererseits einheitlich vereinbart. § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet über die Benutzungsentgelte eine Schiedsstelle (Art. 22 Abs. 1 Satz 2).

(3) Die Durchführenden des Rettungsdienstes gleichen ihre Einnahmen aus den Benutzungsentgelten untereinander aus.

(4) Die Aufwendungen, die durch die Bereitschaft von Ärzten, durch die Mitwirkung von Krankenhausträgern und durch den Einsatz von Krankenhausärzten im Notarztdienst entstehen, sind nach Maßgabe der hierüber zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns getroffenen Vereinbarung auf die Benutzer des Notarztdienstes umzulegen und zusammen mit dem Benutzungsentgelt gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erheben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).