§ 21 ThürAGGVG - Bestätigung der Übersetzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachenübertragungen ist durch den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache) wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)."
(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.