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  • ab 01.06.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 85 BayHSchG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WK

(1) 1Das Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. 2Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2.

(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen.

(3) 1Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 2Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3Art. 75 findet entsprechende Anwendung.

(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entsprechend Art. 10 zu bewerten.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).