Art. 79 BayHSchG - Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-1-WK
(1) 1Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, die vom Träger, vom Leiter oder von der Leiterin der nichtstaatlichen Hochschule beantragt werden kann. 2Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin beizufügen. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. 4Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere die Lehrtätigkeit nicht den Erfordernissen des Studiums und der Studien- und Prüfungsordnungen entspricht. 5Hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung "Professor" bzw. "Professorin" führen. 6Der Bezeichnung sind folgende Zusätze anzufügen:
- 1.
Lehrkräfte an Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft oder an Ordenshochschulen: "im Kirchendienst" oder "im Ordensdienst",
- 2.
Lehrkräfte an privaten Hochschulen: "an der (Name der Hochschule)" oder "im Privatdienst".
7Lehrkräfte, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." (= außer Dienst) weiterführen. 8Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 6 und 7 geführt werden, wenn die Lehrkraft die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat; die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.
(2) 1An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen unter den Voraussetzungen des Art. 25 BayHSchPG bestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Art. 26 und 27 Abs. 2 BayHSchPG gelten entsprechend. 4Für den Widerruf der Genehmigung ist Art. 27 Abs. 1 BayHSchPG entsprechend anzuwenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).