§ 8 ThürRettG - Arztbegleiteter Krankentransport
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Bei arztbegleiteten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist.