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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 87 KGSG - Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermittlungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie im Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.