§ 5 HBG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden; sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.
- 2.
Nicht angewandt werden die §§ 25, 26, 59 Abs. 1 und die §§ 71 bis 77 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 52 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218).
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.