§ 73 SHSG - Aufgaben der Forschung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) Die Hochschule nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes sind. Gegenüber dem in § 35 Absatz 2 genannten ärztlichen Personal, das im Rahmen seiner Dienstaufgaben an der Forschung teilnimmt oder dem die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen ist, gilt Satz 1 entsprechend. Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch die Hochschule, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit nicht in den Fällen des Satzes 2 eine abweichende Regelung in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes getroffen worden ist.