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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 75 SHSG - Forschung mit Mitteln Dritter

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte). Die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Entstehende Folgelasten sind angemessen zu berücksichtigen. Die Vorhaben sind gegenüber dem Präsidium anzuzeigen. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Forschung an Hochschulen.

(2) Drittmittelprojekte sind grundsätzlich über den Haushalt der Hochschule abzuwickeln. Die Mittel können auch von Unternehmen nach § 3 Absatz 10 Satz 2 und abweichend von den für Haushaltsmittel der Hochschule geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Hochschule gewährleistet ist. Das Präsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel. Es hat den forschenden Mitgliedern der Hochschule im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. Soweit es sich um Mittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät oder Beschäftigten des Universitätsklinikums des Saarlandes eingeworben wurden, unterrichtet die Universität den Klinikumsvorstand über Herkunft und Verwendung der Mittel. Das Nähere wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes geregelt.

(3) Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst der Hochschule zu beschäftigen.

(4) Drittmittel sollen die bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen. Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Hochschule vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend den im gewerblichen Bereich üblichen Entgelten bemessen sein.

(5) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Drittmittelprojekte nach Absatz 1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ohne die Zustimmung der/des Dritten offenbart werden. Informationspflichten gegenüber der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bleiben hiervon unberührt.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel nicht mindernd berücksichtigt.