§ 9 ArchG LSA - Grundsätze der Anbietung und Übernahme
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen haben alle Unterlagen, sobald sie diese zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich, spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung, dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt im Originalzustand zur Übernahme anzubieten und, wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, als Archivgut zu übergeben. Dateien sollen in einem Dateiformat übergeben werden, das das für Archivwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen Ministerium bestimmt. Ist durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden eine längere als dreißigjährige oder eine dauernde Aufbewahrung bestimmt, wird der Zeitpunkt des Anbietens und der Übergabe durch Vereinbarung zwischen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen und dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt geregelt.
(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die
- 1.
- a)
dem § 30 der Abgabenordnung oder dem § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - unterliegen,
- b)
anderen als den in Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über Geheimhaltung unterliegen oder gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten oder könnten oder in der Verarbeitung eingeschränkt worden sind oder
- c)
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten;
- 2.
personenbezogene Daten aus Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik enthalten, deren Verarbeitung nicht zulässig ist und die bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt von den anbietungspflichtigen Stellen weiterhin in der Verarbeitung einzuschränken sind.
Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat von der Übernahme an ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange betroffener Personen zu berücksichtigen.