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§ 3 MG NRWSpeicherung von Daten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
MG NRW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9. 9.
    gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt),
  10. 10.
    Staatsangehörigkeiten,
  11. 11.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  12. 12.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  13. 13.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  14. 14.
    Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
  15. 15.
    Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift Sterbetag),
  16. 16.
    Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),
  17. 17.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
  18. 18.
    Übermittlungssperren,
  19. 19.
    Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1. 1.
    für die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren

    die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
  2. 2.
    für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten

    steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. 3.
    für die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen

    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I. S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1182), getroffen worden ist,
  4. 4.
    aufgehoben
  5. 5.
    für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und Datums

    die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
  6. 6.
    zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, für die Dauer von zwei Jahren

    die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle),
  7. 7.
    für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RGS NW S. 7)

    die Berufsausübung im Gesundheitswesen,
  8. 8.
    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

    die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt oder in einer der in § 88f des Zweiten Wohnungsbindungsgesetzes genannten Wohnungen wohnt,
  9. 9.
    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    die Tatsache, dass für den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,
  10. 10.
    für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für den Einwohner

    Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels gespeichert werden.