§ 40c AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden gewähren, denen nach der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne weitere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem anerkannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt nicht vermittelt werden kann. 2Ausbildungsbegleitende Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. 3Die Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.
(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz:
- 1.ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind,
- 2.das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann,
- 3.die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrichtung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt werden kann.
(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2 Nr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einverständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens sechs Monate weitergewähren, soweit dies für die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein Betrag bis zur Höhe des Leistungssatzes für das Ausbildungsgeld gewährt werden, der aufgrund von § 58 der Leistung zum Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. 2Der Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, Unfallversicherung und zur Bundesanstalt. 3Den Umfang der Förderung im übrigen und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.