§ 6 JuZuV - Insolvenzgerichte, Gruppen-Gerichtsstand
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,
- 2.
des Landgerichts Frankfurt am Main
- a)
das Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,
- b)
das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,
- 3.
des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,
- 4.
des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,
- 5.
des Landgerichts Kassel
- a)
das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,
- b)
das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- c)
das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk,
- 6.
des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.
(2) Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung kann bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main begründet werden.