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§ 6 JuZuV - Insolvenzgerichte

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt im Bezirk

  1. 1.

    des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,

  2. 2.

    des Landgerichts Frankfurt am Main

    1. a)

      das Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,

    2. b)

      das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,

  3. 3.

    des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,

  4. 4.

    des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,

  5. 5.

    des Landgerichts Kassel

    1. a)

      das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,

    2. b)

      das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,

    3. c)

      das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk,

  6. 6.

    des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.