§ 7 KGG - Rechtsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
(2) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.