§ 36 AGO - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 200-21-I
Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren.