§ 16 SDSG - Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Datenschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDSG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 205-4
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde
- 1.
gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Verarbeitung gemäß § 2,
- 2.
nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen.
Die Aufsichtsbehörde ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages des Saarlandes angegliedert und führt die Bezeichnung "Landesbeauftragte für Datenschutz" oder "Landesbeauftragter für Datenschutz". Sie oder er leitet das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland.
(2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz obliegt auch die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Verarbeitung gemäß § 3.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist hilfeleistende Behörde nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 539) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538).
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben völlig unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung.
(6) Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus. Die Tarifbeschäftigten werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages eingestellt und entlassen.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf die Landtagsverwaltung und auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch die völlige Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nicht beeinträchtigt wird.
(8) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz an der Ausübung des Amtes verhindert ist. § 17 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.