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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 SDSG - Entsprechende Anwendung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Datenschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SDSG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
205-4

(1) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, soweit nicht gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen; Artikel 30, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 sind auf diese Verarbeitung nicht anzuwenden.