Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 45 EuWO - Wahltisch

Bibliographie

Titel
Europawahlordnung (EuWO)
Amtliche Abkürzung
EuWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-5-4

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.