§ 62 HSchG - Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt. § 64 bleibt unberührt.

(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit. Sie haben das Recht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen.

(5) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind berufsschulberechtigt, wenn hierdurch im Rahmen von Landesprogrammen oder gemeinsamen Programmen mit dem Bund einem Fachkräftemangel begegnet werden kann.

(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes, eines im Ausland absolvierten Ausbildungsabschnitts nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.