§ 62 HSchG - Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule oder mit dem Eintritt in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, berufsschulpflichtig. Sie sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres zum weiteren Besuch der Berufsschule berechtigt. Auf Antrag können sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus wichtigem Grund, insbesondere zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit werden, sofern sie die verlängerte Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer beruflichen Vollzeitschule erfüllt haben (§ 60 Abs. 3).
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt.
(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn das Staatliche Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.
(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft das Staatliche Schulamt.