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§ 52 SächsRiG - Kostenentscheidung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

Im Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs.  3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs.  3 Satz  2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.