§ 50 ThürNRG - Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Meterhöhe größerer Abstand von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.