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§ 35 LDG - Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese innerhalb eines Monats nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Satz 1 gilt nicht für Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen Beamtinnen und Beamte

  1. 1.

    der Gemeinden und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner,

  2. 2.

    der Kreise und kreisfreien Städte und

  3. 3.

    kommunaler Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration unterliegen.