§ 53 GOLT - Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen kurz gehalten sein. Sie werden vom Platz aus vorgetragen. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung, Zwischenbemerkung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.