§ 53 GOLT - Zwischenfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.