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§ 53 GOLT - Zwischenfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.